top of page

SATZUNG

§ 1 Name, Sitz, Eintragung, Geschäftsjahr

(1) Der Verein trägt den Namen Freunde der Gartenstadt Gräfelfing e.V


(2) Der Sitz ist in Gräfelfing.


(3) Der Verein ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht in München einzutragen. Mit der Eintragung führt der Verein den Namenszusatz e.V.


(4) Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 Vereinszweck

(1) Die Zwecke des Vereins sind die Förderung der Heimatpflege, der Ortsverschönerung, des NaturundUmweltschutzes sowie der Volksbildung. Der Verein widmet sich dem Schutz der natürlich und historisch gewachsenen Eigenart Gräfelfings und dem Erhalt seiner Grünflächen. Er erkennt gleichzeitig die Chancen einer in sozialer, ökologischer und ökonomischer Hinsicht zukunftsfähigen, nachhaltigen Entwicklung durch aktive Gestaltung urbaner Lebensräume, die allen Bewohnern1 gleichermaßen zugutekommen sollen. Dies erfordert fundierte Kenntnisse aus Bereichen der Gemeinde-/Stadtforschung, Stadtentwicklung und -planung. Angesichts des Tempos technischer und sozialer Veränderungen sieht der Verein einen hohen Bedarf zum Austausch sowie zur Reflexion und gezielter Weiterentwicklung von Gemeindeprojekten. Er setzt sich zum Ziel, das Interesse der Bürger Gräfelfings für die dargestellten Herausforderungen und Aufgaben zu wecken und das bürgerschaftliche Engagement hierfür zu fördern. Die Heimatpflege umfasst auch die Förderung des sozialen Zusammenhalts und Unterstützung aller Generationen und Kulturen untereinander und die Förderung von familiengerechtem, gesundem Lebensraum für sämtliche Bewohner.

(2) Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere:

 

  • durch den Erfahrungsaustausch und Wissenstransfer in den Bereichen Gemeinde-/Stadtentwicklung, -forschung und -planung, durch die proaktive Beteiligung an Projekten der Gemeinde, die Förderung der Volksbildung durch Durchführung von Informations- und Diskussionsveranstaltungen für Bewohner und Interessierte,

 

  • durch Dokumentation der Geschichte, u.a. der Kulturgeschichte, und der Entwicklung Gräfelfings sowie von ortshistorischen und naturkundlichen Exkursionen und durch Erarbeitung heimatkundlicher Materialien,

  • durch Förderung des Umwelt- und Naturschutzes sowie der nachhaltigen Landschaftspflege durch Förderung von Maßnahmen zur Erhaltung und zur Weiterentwicklung von Grünflächen (Durchführung von weiteren Einzelmaßnahmen in Abstimmung mit der Gemeinde Gräfelfing),

 

  • durch Erarbeitung von Vorschlägen zur naturnahen Gestaltung der Straßenwege,

 

  • durch Unterstützung von Bestrebungen der Gemeinde zur Verbesserung der Sicherheit im Straßenverkehr, insbesondere für Kinder, Senioren und Menschen mit Beeinträchtigungen (z.B. Benennung/ Kennzeichnung von Gefahrenpunkten, verkehrspädagogische Schulungen),

 

  • durch Erstellung von Ausschreibungsunterlagen für einen Architekten-Wettbewerb mit dem Ziel einer Definition der Kriterien für Gartenstadt-adäquates Bauen,

 

  • durch Durchführung von sozialen und kulturellen Bildungsmaßnahmen für alle Altersgruppen, insbesondere Familien und junge Menschen (Bedarfsklärung und Abstimmung mit der Gemeinde und ansässigen Bedarfsträgern).

(3) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung in der jeweils gültigen Fassung.
 

(4) Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder des Vereins erhalten in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.


(5) Die Mitglieder dürfen bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins keine Anteile des Vereinsvermögens erhalten.


(6) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 3 Mitgliedschaft


(1) Mitglied des Vereins kann jede natürliche und juristische Person werden, die seine Ziele unterstützt. Voraussetzung ist außerdem der 1. Wohnsitz in Gräfelfing bzw. der Geschäftssitz in Gräfelfing.


(2) Über den Antrag auf Aufnahme in den Verein entscheidet der Vorstand.


(3) Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder Tod oder durch Erlöschen bei juristischen Personen.


(4) Der Austritt eines Mitgliedes ist nur zum Ende eines Kalenderjahres möglich. Er erfolgt durch
schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorsitzenden unter Einhaltung einer Frist von sechs Wochen.


(5) Wenn ein Mitglied gegen die Ziele und Interessen des Vereins schwer verstoßen hat oder trotz Mahnung mit dem Beitrag für drei Monate im Rückstand bleibt, so kann es durch den Vorstand ausgeschlossen werden.


(6) Dem Mitglied muss vor der Beschlussfassung Gelegenheit zur Rechtfertigung bzw. Stellungnahme gegeben werden. Der Ausschluss wegen Zahlungsverzug ist mit einer Frist von mindestens einem Monat anzudrohen.


(7) Gegen den Ausschließungsbeschluss kann innerhalb einer Frist von einem Monat nach Mitteilung des Ausschlusses Berufung eingelegt werden, über den die nächste Mitgliederversammlung entscheidet.

§ 4 Beiträge


Die Mitglieder zahlen Beiträge nach Maßgabe eines Beschlusses der Mitgliederversammlung. Zur Festlegung der Beitragshöhe und -fälligkeit ist eine einfache Mehrheit der in der Mitgliederversammlung anwesenden stimmberechtigten Vereinsmitglieder erforderlich.

§ 5 Organe des Vereins


Organe des Vereins sind
a) die Mitgliederversammlung;
b) der Vorstand.


§ 6 Mitgliederversammlung


(1) Die ordentliche Mitgliederversammlung ist einmal jährlich einzuberufen. Sie kann als Präsenzversammlung oder als virtuelle Mitgliederversammlung abgehalten werden. Zur Präsenzversammlung treffen sich alle Teilnehmer der Mitgliederversammlung an einem gemeinsamen Ort. Die virtuelle Mitgliederversammlung erfolgt durch Einwahl aller Teilnehmer in eine Video- oder Telefonkonferenz mittels vertraulicher Zugangsdaten. Der Vorstand stellt durch geeignete technische und organisatorische Maßnahmen für die Durchführung einer virtuellen Mitgliederversammlung sicher, dass nur Vereinsmitglieder an der Mitgliederversammlung teilnehmen und ihre Rechte wahrnehmen. Jedes Mitglied ist verpflichtet, die Zugangsdaten Dritten nicht zugänglich zu machen und unter strengem Verschluss zu halten. Eine Kombination von Präsenzversammlung und virtueller Mitgliederversammlung ist möglich, indem den Mitgliedern die Möglichkeit eröffnet wird, an der Präsenzversammlung mittels Video- oder Telefonkonferenz teilzunehmen.


(2) Der Vorstand entscheidet über die Form der Mitgliederversammlung und teilt diese in der Einladung zur Mitgliederversammlung mit. Lädt der Vorstand zu einer virtuellen/hybriden Mitgliederversammlung ein, so teilt er den Mitgliedern spätestens eine Stunde vor Beginn der Mitgliederversammlung per E-Mail die Zugangsdaten für die Video- oder Telefonkonferenz mit.


(3) Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn es das Vereinsinteresse
erfordert oder wenn die Einberufung von einem Viertel der Vereinsmitglieder schriftlich und unter Angabe des Zweckes und der Gründe verlangt wird.


(4) Die Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt mindestens in Textform durch den Vorstand unter Wahrung einer Einladungsfrist von mindestens zwei Wochen bei gleichzeitiger Bekanntgabe der Tagesordnung. Das Einladungsschreiben gilt dem Mitglied als zugegangen, wenn es an die letzte vom Mitglied dem Verein schriftlich bekannt gegebene Post- oder E-Mail-Adresse gerichtet ist.

(5) Die Versammlungsleitung übernimmt der Vorstandsvorsitzende, bei seiner Verhinderung der stellvertretende Vorstandsvorsitzende. Sollte keiner der Vorstandsvorsitzenden an der Versammlung teilnehmen, kann auch ein anderes Vereinsmitglied vom Vorstand beauftragt werden, die Sitzung zu leiten.


(6) Die Mitgliederversammlung als das oberste beschlussfassende Vereinsorgan ist grundsätzlich für alle Aufgaben zuständig, sofern bestimmte Aufgaben gemäß dieser Satzung nicht einem anderen Vereinsorgan übertragen worden sind. Zu ihren Aufgaben gehören insbesondere die Wahl und Abwahl des Vorstands, Entlastung des Vorstands, Entgegennahme der Berichte des Vorstandes, Festsetzung von Beiträgen und deren Fälligkeit, Beschlussfassung über die Änderung der Satzung, Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins sowie weitere Aufgaben, soweit sich diese aus der Satzung oder nach dem Gesetz ergeben. Zudem bestellt die Mitgliederversammlung zwei Rechnungsprüfer, die weder dem Vorstand noch einem vom Vorstand berufenen Gremium angehören noch in familiärer Beziehung zu den Vorstandsmitgliedern stehen und auch nicht Angestellte des Vereins sein dürfen, um die
Buchführung einschließlich des Jahresabschlusses zu prüfen und über das Ergebnis vor der Mitgliederversammlung zu berichten.


(7) Jede satzungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung wird als beschlussfähig anerkannt ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Vereinsmitglieder. Jedes Mitglied hat mit Vollendung des 16. Lebensjahres eine Stimme. Eine Übertragung des Stimmrechts ist nicht möglich.


(8) Die Art der Beschlussfassung bestimmt der Versammlungsleiter. Die Abstimmung muss jedoch schriftlich durchgeführt werden, wenn mindestens die Hälfte der anwesenden, stimmberechtigten Mitglieder dies verlangt. Für Wahlen gelten die Bestimmungen über die Beschlussfassung entsprechend. Der Versammlungsleiter kann dabei bestimmen, dass über mehrere zu wählenden Ämter in einem Wahlgang abgestimmt wird.


(9) Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.


(10) Beschlüsse sind auch ohne Mitgliederversammlung gültig, wenn alle Mitglieder mindestens in Textform beteiligt wurden, bis zu dem vom Vorstand gesetzten Termin mindestens die Hälfte der Mitglieder ihre Stimmen in Textform abgegeben hat und der Beschluss mit der erforderlichen Mehrheit gefasst wurde. Das Abstimmungsergebnis wird den Mitgliedern binnen eines Monats mindestens in Textform mitgeteilt.

§ 7 Der Vorstand


(1) Der Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden sowie dem stellvertretenden Vorsitzenden und einem Schatzmeister. Die Vereinigung mehrerer Vorstandsämter in einer Person ist nicht zulässig. Der Vorstand vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Je zwei Vorstandsmitglieder sind gemeinsam vertretungsberechtigt.


(2) Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Wählbar sind nur Vereinsmitglieder. Die Wiederwahl der Vorstandsmitglieder ist möglich. Die jeweils amtierenden Vorstandsmitglieder bleiben nach Ablauf ihrer Amtszeit im Amt, bis Nachfolger gewählt sind. Scheidet ein Mitglied des Vorstands während der Amtsdauer aus, kann der Vorstand für die restliche Amtsdauer des ausgeschiedenen Vorstandsmitglieds ein Ersatzmitglied berufen.


(3) Dem Vorstand des Vereins obliegt die Vertretung des Vereins nach § 26 BGB und die Führung
seiner Geschäfte. Er hat insbesondere folgende Aufgaben: Die Einberufung und Vorbereitung der Mitgliederversammlungen einschließlich der Aufstellung der Tagesordnungen, die Ausführung von Beschlüssen der Mitgliederversammlung, die Verwaltung des Vereinsvermögens und die Erstellung des Jahresberichts, die Entscheidungen über die Aufnahme und den Ausschluss von Mitgliedern sowie weitere Aufgaben, soweit diese sich aus der Satzung oder nach dem Gesetz ergeben. Der Vorstand kann einzelne Aufgaben übertragen und diese von Mitgliedern erfüllen lassen (z.B. Schriftführung).


(4) Der Vorstand ist ehrenamtlich tätig. Entstehende Aufwendungen werden gegen Nachweis erstattet.

 

(5) Vorstandssitzungen finden jährlich mindestens einmal statt. Die Vorschriften über virtuelle/hybride Versammlungen der Mitgliederversammlungen gelten für den Vorstand entsprechend. Der Mitteilung einer Tagesordnung bedarf es nicht. Die Einladung zu Vorstandssitzungen erfolgt durch den Vorstandsvorsitzenden, bei dessen Verhinderung durch den stellvertretenden Vorstandsvorsitzenden, mindestens in Textform. Vorstandssitzungen sind beschlussfähig, wenn mindestens zwei Vorstandsmitglieder teilnehmen.


(6) Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit

§ 8 Satzungsänderung


(1) Für Satzungsänderungen ist eine Mehrheit von drei Vierteln der erschienenen Vereinsmitglieder erforderlich.


(2) Die Änderungen des Vereinszwecks sind nur mit Zustimmung sämtlicher Vereinsmitglieder möglich.


(3) Eine Satzungsneufassung gilt als Satzungsänderung im Sinne von Absatz 1, sofern der Vereinszweck gewahrt bleibt und auch keine Bestimmungen inhaltlich geändert werden, die größere Mehrheiten erfordern.


(4) Über Satzungsänderungen kann in der Mitgliederversammlung nur abgestimmt werden, wenn auf diesen Tagesordnungspunkt bereits in der Einladung zur Mitgliederversammlung hingewiesen wurde und der Einladung sowohl der bisherige als auch der vorgesehene neue Satzungstext beigefügt worden war.


(5) Satzungsänderungen, die von Aufsichts-, Gerichts- oder Finanzbehörden aus formalen Gründen verlangt werden, kann der Vorstand von sich aus vornehmen. Diese Satzungsänderungen müssen allen Vereinsmitgliedern alsbald schriftlich mitgeteilt werden.

 


§ 9 Beurkundung von Beschlüssen


Die in Vorstandssitzungen und in Mitgliederversammlungen gefassten Beschlüsse sind schriftlich niederzulegen und vom Vorstandsvorsitzenden, bei Verhinderung vom stellvertretenden Vorstandsvorsitzenden (bei Vorstandssitzungen) bzw. vom Versammlungsleiter (bei Mitgliederversammlungen) zu unterzeichnen. Sofern ein Schriftführer/Protokollführer bestimmt wird, unterzeichnet auch dieser die Mitschrift.

 


§ 10 Auflösung des Vereins und Vermögensbindung


(1) Für den Beschluss, den Verein aufzulösen, ist eine Mehrheit der von drei Vierteln der erschienenen Mitglieder erforderlich. Der Beschluss kann nur nach rechtzeitiger Ankündigung in der Einladung zur Mitgliederversammlung gefasst werden.


(2) Bei der Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen an die Seidlhof-Stiftung, Spitzlbergerstr. 2a, 82166 Gräfelfing, die es ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.

(3) Beschlüsse über die künftige Verwendung des Vereinsvermögens dürfen erst nach Einwilligung des Finanzamtes ausgeführt werden.


(4) Liquidatoren sind jeweils der Vorstandsvorsitzende und der stellvertretende Vorstandsvorsitzende als jeweils einzelvertretungsberechtigte Liquidatoren, soweit die Mitgliederversammlung nichts anderes bestimmt.

© 2022 by Freunde der Gartenstadt Gräfelfing e.V.  |  Kontakt: vorstand_fdgg@web.de

bottom of page